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Abwehrmöglichkeiten bei Drohnenüberflügen

27.06.2024 Annekäthi Krebs, MLaw, Juristin beim HEV Schweiz

Seit 1. Januar 2023 ist eine Registrierungs- und Schulungspflicht für gewisse Drohnenbetreiber in Kraft. Was gilt, und wie kann gegen einen ungewollten Grundstücküberflug vorgegangen werden?

Seit dem 1. Januar 2023 ist die revidierte Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien in Kraft. Darin wurde die EU-Drohnen-Regulierung übernommen. Seit Anfang 2023 müssen sich Betreiber einer Drohne beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) registrieren. Nicht registrieren muss sich, wer eine Drohne mit einem Gewicht unter 250 g betreibt, die nicht mit einer Kamera, einem Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet ist, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen. Bis auf Weiteres ist die Registrierung kostenlos. Bisher haben sich rund 80 000 Betreiber beim BAZL registriert. Nach der Registrierung wird eine Betreibernummer ausgestellt, die auf der Drohne umgehend angebracht werden muss (vor dem ersten Flug). Zudem ist eine Schulung und Prüfung (online) zu absolvieren, ausser es wird eine Drohne geflogen, die unter 250 g schwer ist. Neu werden drei Drohnenkategorien unterschieden. Je nach Kategorie gelten verschiedene Vorgaben.

Für Betreiber von Drohnen, die schwerer sind als 250 g, muss vor dem ersten Flug eine Haftpflichtversicherung (Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken) abgeschlossen werden. Das BAZL empfiehlt, auch leichtere Drohnen zu versichern. Ob Schäden durch Drohnen von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind, muss deshalb vorab geprüft werden. Wer sich nicht an die Vorgaben für Drohnen hält, macht sich einer Übertretung strafbar und kann gebüsst werden. Das BAZL hat eine Karte für Drohnen erstellt, aus der entnommen werden kann, wo Drohnen fliegen dürfen und wo nicht. Kantone und Gemeinden dürfen weitere Einschränkungen vorsehen. Weitere Informationen zu den Kategorien und die vorgenannte Karte sind beim BAZL unter www.bazl.admin.ch (Reiter «Drohnen») verfügbar.

Drohnen mit Kameras

In der Regel sind Drohnen mit Kameras ausgestattet und können damit der Videoüberwachung dienen. Deshalb müssen Piloten die Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG) einhalten, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen enthalten sind – unabhängig davon, ob die Aufnahmen später aufbewahrt werden oder nicht. Für die Zulässigkeit der Aufnahme bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes. Die Datenbearbeitung muss entweder durch die Einwilligung der Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt sein (vgl. Art. 30 f. DSG).

Flug über private Grundstücke    

Überfliegt eine Drohne ein Privatgrundstück, muss der Grundeigentümer (oder der Mieter) aus datenschutzrechtlichen Gründen einverstanden sein. Nebst dem Datenschutz ist auch das Privatrecht zu beachten. Denn ein Überflug kann nebst einer Persönlichkeitsverletzung auch eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellen. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB auf den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Das Ausübungsinteresse muss schutzwürdig sein. Die Rechtsprechung hat bisher keine Höhe definiert, bis zu welcher der Eigentümer ein solches Interesse im Luftraum hat. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Eigentumsrechts vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Die vorgenannte Verordnung des UVEK enthält keine Vorgaben zur Überflugshöhe von privaten Grundstücken durch Drohnen. Ein Grundstück dient der Erholung und als Rückzugsort, weshalb der bodennahe Luftraum freizuhalten ist. Überfliegt eine Drohne ein Grundstück in geringer Höhe, kann dies die Nutzung des Grundeigentums beeinträchtigen. Einen solchen Eingriff in sein Eigentum muss man sich nicht gefallen lassen.

Abwehrmittel

Wie kann ein Grundeigentümer nun gegen einen Piloten bei einem unerlaubten Überflug des Grundstücks vorgehen? Ist der Pilot bekannt, sollte zuerst das Gespräch mit ihm gesucht werden. Ist dies nicht zielführend und erfolgen trotzdem weitere tiefe Überflüge, sollte man sich an die Polizei wenden. Falls der Drohnenpilot unbekannt ist, kann gemäss BAZL mittels Fernidentifizierung versucht werden, die Betreibernummer herauszufinden. Dies kann – falls der Betreiber registriert ist – mittels einer kostenlosen App, beispielsweise Drone Scanner von Dronetag (www.dronetag.com/apps/), erfolgen. Anschliessend kann die Nummer der Polizei gemeldet werden. Diese hat Zugriff auf das Betreiberregister des BAZL. Die Polizei kann mit dem Piloten anschliessend in Kontakt treten und beispielsweise einen Auszug aus dem Logbuch verlangen. Bei tiefem Überflug wäre es zivilrechtlich zulässig, die Drohne selbst einzufangen. Dies gelingt jedoch häufig nicht. Unverhältnismässig und damit nicht zulässig wäre es, die Drohne abzuschiessen, ausser bei wiederkehrender böswilliger starker Störung. Zivilprozessual kann gegen einen bekannten Drohnenpiloten beispielsweise mit einer Eigentumsfreiheitsklage, einer Klage gestützt auf Nachbarrecht aufgrund von übermässigen Immissionen (z. B. bei Lärm der startenden oder landenden Drohne auf dem Nachbargrundstück), oder einer Klage aus Besitzesschutz vorgegangen werden. Dies ist jedoch mit Aufwand und Kosten verbunden. Ein gerichtliches Verbot zu erwirken, ist in der Regel zwecklos, weil es für den Drohnenpiloten nicht sichtbar installiert werden kann. Am einfachsten ist es deshalb, sich an die Polizei zu wenden.